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BGH, 22.12.1983 - VII ZB 17/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter telefonischer Übermittlung eines Berufungsauftrags - Beweis über die Zuverlässigkeit einer mit der Übermittlung von Berufungsaufträgen beauftragten Auszubildenden
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.06.1982 - IVa ZB 2/82
Einordnung des Verkehrsanwalts als Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. …
Auszug aus BGH, 22.12.1983 - VII ZB 17/83
Das Verschulden ihres Verkehrsanwalts muß sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH NJW 1982, 2447 Nr. 13). - BGH, 11.10.1979 - VII ZB 8/79
Rechtsanwalt - Fristennotierung - Büroangestellte - Hilfskraft - Sorgfaltspflicht …
Auszug aus BGH, 22.12.1983 - VII ZB 17/83
Das kann nämlich nur angenommen werden, wenn aufgrund von sorgfältigen Kontrollen feststeht, daß der betreffende Mitarbeiter zur zuverlässigen selbständigen Erledigung der Aufgabe in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1979 - VII ZB 8/79 - VersR 1980, 142).
- BGH, 20.11.1986 - VII ZB 5/86
Wiedereinsetzungsfrist - Berufung - Berufungseinlegung - Telefonisch - …
Dabei kommt es in Fällen wie dem vorliegenden - auch darin hat das Berufungsgericht recht - auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis sowohl der Korrespondenzanwälte des Klägers (BGH NJW 1982, 2447 Nr. 13; Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1983 - VII ZB 17/83 = VersR 1984, 240, 241) als auch seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an.